Politische Wahlwerbung im Briefkasten zulässig?
Beim Wahlamt der Verbandsgemeinde wurde im Vorfeld der anstehenden Europa- und Kommunalwahlen bereits mehrfach nach der Rechtslage beim Einwerfen von politischer Wahlwerbung durch Parteien/Wählergruppen in private Hausbriefkästen nachgefragt. Zu diesem Thema lassen sich auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung folgende allgemeingültigen Aussagen machen:
Grundsätzlich ist der Einwurf von Werbe – und Informationsmaterial aller Art in private Hausbriefkästen erlaubt. Dies gilt damit zunächst sowohl für die gewerbliche/kommerzielle Werbung von Firmen, als auch für politisches Informationsmaterial von Parteien.
Eine gravierende Einschränkung ergibt sich allerdings dann, wenn der Adressat/Hauseigentümer einen sogenannten „zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch“ z.B. durch das Aufbringen eines Aufklebers mit der Aufschrift „ Bitte keine Werbung einwerfen“ o.ä. formuliert hat. Dieser allgemeinverbindliche Unterlassungsanspruch entfaltet nach der gefestigten Rechtsprechung seine Wirkung ausdrücklich auch gegenüber jeder Art von politischer Werbung durch Parteien/Wählergruppen oder Einzelbewerbern.
Die oft verbreitete Aussage, mit dem entsprechende Aufkleber/Hinweis sei Wahlwerbung ja nicht ausdrücklich ausgeschlossen, ist insofern nicht richtig.
Wer also keine Wahlwerbung im Briefkasten will, kann sich mit einem entsprechenden und deutlich angebrachten Hinweis schützen. Wer aber nur dem Einwurf gewerblicher Werbung widersprechen will, weil ihn vielleicht die politische Werbung als Informationsquelle im Vorfeld der eigenen Wahlentscheidung interessiert, sollte dies deutlich zu erkennen ergeben. Dies kann durch einen kleinen ergänzenden Hinweis z.B. „Wahlwerbung erlaubt“ geschehen.
Wir bitten insbesondere die im anstehenden Wahlkampf aktiven Parteien und deren Austräger um Beachtung der Hinweise.
Bei Rückfragen zum Thema steht Ihnen das Wahlamt der Verbandsgemeinde Rheinauen, Büroleiter Detlef Schneider, detlef.schneider@vg-rheinauen.de, Tel. 06236/4182-100, gerne zur Verfügung.
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